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Statuten des Vereins
„DevelopDance Connection
– Bregenzer Sportverein zur Förderung der Tanzkunst“
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”DevelopDance Connection – Bregenzer Sportverein zur Förderung der Tanzkunst“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf Vorarlberg und Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2: Zweck
Der Sportverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung der Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten ohne und mit Behinderungen in allen Bereichen, insbesondere im Bereich des Tanzsportes im Theater, der Kunst, der Musik und allen anderen Bereichen, unter Ausschluss jeder politischen Tätigkeit.
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§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
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a) Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, Wohlbefinden und Gesundheit der Mitglieder durch Ausübung des Tanzsports und der Tanzkunst;
b) Förderung von Tanzen als musikalische, individuelle und kreative Ausdrucksform;
c) Durchführung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Tanzwettbewerben im In- und Ausland;
d) Durchführung sportlicher, tänzerischer und kultureller Veranstaltungen;
e) Trainingsveranstaltungen, Erteilung von Unterricht und Workshops (Aus- und Fortbildung);
f) tänzerische Darbietungen bei diversen Anlässen, Projekten und privaten und öffentlichen Veranstaltungen;
g) Schaffung von Voraussetzungen, insbesondere Sportstätte (Tanzraum) für die Ausübung des Vereinszwecks;
h) Herausgabe von Informationen wie Newsletter, Homepage, etc.;
i) Veranstaltungen, Publikationen, Filme etc. zur Dokumentation und Werbung von Mitgliedern;
j) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, auch im Rahmen des § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
k) gesellige Veranstaltungen jeglicher Art.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Wettkampfgebühren, Lizenzen;
c) Einnahmen aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art;
d) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen;
e) Einnahmen aus Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Abhalten Lehrgängen, Kursen, Prüfungen etc. 
f) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
g) Einnahmen für Auftritte;
h) Förderungen privater und/oder öffentlicher Institutionen;
i) Geld- und Sachspenden, Subventionen, Schenkungen, Erbschaften, Einnahmen aus Sponsoring und sonstige Zuwendungen;
j) Flohmärkte und Basare;
k) Bausteinaktionen;
l) Erträge aus Buffetbetrieb bei Veranstaltungen.
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(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen und sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden. 
​(5) Spielmanipulationen und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Vertreter bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Vertreter treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Vertreter richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von ihren Vereinsangehörigen (insbesonders im unmittelbaren Zusammenhang als Sportler/in, Funktionär/in, Trainer/in, Betreuer/in, Arzt/in, etc.) als Verhaltensmaxime ein.
(6) Der Verein bekennt sich zur Inklusion, sohin zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft und setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen in ihren Sportarten ein.
(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention. Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Realisierung des Ehrenkodex „Respekt und Sicherheit – Prävention sexualisierte Übergriffe im Sport“ bzw. der Verhaltensrichtlinien des Sport Austria – Good Governance Codex.
(8) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, können angestellt werden und kann diesen Entgelt bezahlt werden, sofern die Tätigkeiten nicht auf die jeweiligenVereinsfunktionen bezogen sind.
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Passive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder in anderer Form fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied diese Statuten akzeptiert.
(2) Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 
(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen zu beanspruchen. 
(2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern ab 16 Jahren zu.
(3) Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen aktiven oder passiven Mitgliedern zu, soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt wird (Rechnungsprüfer/innen). 
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(9) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder für sich und deren allfälligen Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
(10) Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder für sich und ihre allfälligen Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sport(Spiel)ausübungsberechtigungen/-lizenzen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben. 
Die Mitglieder verpflichten sich, diese Informationen Ihren allfälligen Mitgliedern weiterzuleiten bzw. erforderlichenfalls deren diesbezügliche Einwilligungen einzufordern.
(11) Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch den DevelopDance Connectionoder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktions-/Platzierungsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Vereins betreten bzw an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in (Medien)Berichten)zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den DevelopDance Connection bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des DevelopDance Connection und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner SponsorInnen oder FörderInnen, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw in Sozialen Medien), oder Werbeeinschaltungen. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat das Vereinsmitglied vor der Aufnahme beim DevelopDanceConnection oder dessen Mitglied vor Aufnahme beim Vereinsmitglied mit DevelopDanceConnection entsprechend Kontakt aufzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Zustimmung ihren allfälligen Mitgliedern zu überbinden bzw. erforderlichenfalls von diesen deren gesonderte diesbezügliche Zustimmungen einzufordern.
(12) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer (auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen), können vom Vorstand per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt.
(13) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für maximal 12 Monate befreien oder auf deren Ersuchen eine Entrichtung in Teilbeträgen gewähren. 
 
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
f) Verlangen eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“,
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d), durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e) oder durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied (Abs. 2 lit. f).
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder (durch ihre vertretungsbefugten Organe), die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer/innen, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder ab 16 Jahren.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Dies ist dem Verein vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung nachzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.Stimmenthaltungen gelten nicht als gültige Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. 
(11) In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes auch digital (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und die Möglichkeit der Teilnahme samt Abstimmungen bzw. der sonstigen in § 8 Abs. 2 genannten Personen sichergestellt ist. 
 
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag; 
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für passive Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern; und zwar Obmann/Obfrau undStellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung zwei weitere Mitglieder in den Vorstand berufen, und zwar einen/eine Stellvertreter/in des Schriftführers bzw. der Schriftführerin sowie einen/eine Stellvertreter/in des Kassiers bzw. der Kassierin. 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder Rücktrittserklärung eines gewählten Mitglieds das Recht oder bei Aufnahme eines neuen Mitglieds die Pflicht, binnen 3 Monaten, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder erfolgt binnen 3 Monaten keine entsprechende Kooptierung, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen 3 Monaten durch ein anderes wählbares Mitglied im Wege einer Kooptierung besetzt worden ist, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder eine/n der Rechnungsprüfer/innen zu ersuchen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.  
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.
(10) In Ausnahmefällen kann die Vorstandssitzung auf Entscheidung der Obfrau/des Obmannes auch als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Vorstandsmitglieder samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.
(11) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/Stellvertreterin, bei Verhinderung der/die Schriftführer/Schriftführerin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(12) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 14) und Rücktritt (Abs. 15).
(13) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Davor bedarf es einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen (a.o.) Mitgliederversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von aktiven und passiven Vereinsmitgliedern;
(7) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorverträge, sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren.
(9) Organisation von bewegungs- und fitnessbezogenen Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Ordnungen, Gebühren, etc. 
(10) Über alle Angelegenheiten, die über die hier angeführten Kompetenzen hinausgehen und nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, sind Entscheidungen zu treffen. Sind in dringenden Angelegenheiten Entscheidungen notwendig, so können diese von einem der Zeichnungsberechtigten getroffen werden. Diese Entscheidungen sind in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Stellvertreters/der Stellvertreterin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/Obmannes sein/seine Stellvertreter/in.
 
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vierJahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Rechnungsprüfer müssen kein Vereinsmitglied sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 12 bis 14 sinngemäß.
(4) Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des DevelopDanceConnection berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes, als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Vereinsmitglieder des DevelopDance Connection allenfalls Entsprechendes vorzukehren. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitgliedsvereines den Rechnungsprüfern des DevelopDance Connection die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vereinsvorstand über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. 
 
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereins hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand zu richtenden Antrages dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzende/r des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. 
 
§ 16: Anti-Doping
Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
 
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
VON CARINA HUBER – DEVELOPDANCE
​

1. Geltung
Carina Huber – DevelopDance schließt ihre Verträge / Mitgliedschaften bzw. Beitrittsverträge
/ Kurse ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Kunden werden nicht anerkannt und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Diese AGB gelten unabhängig davon, auf welche Weise der Vertragsschluss erfolgte (zB
schriftlich, mündlich, telefonisch oder etwa über die Website www.developdance.com).
​
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung zu unseren Tanzkursen, Workshops und Aktivitäten erfolgt über die Homepage
www.developdance.com.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Pflichtfelder vollständig und wahrheitsgemäß
auszufüllen. Eingabefehler gehen zu Lasten des Kunden. Carina Huber – DevelopDance
überprüft lediglich, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt worden sind, eine inhaltliche Prüfung erfolgt
nicht. Die erhaltene Empfangsbestätigung stellt die verbindliche Annahmeerklärung von Carina
Huber – DevelopDance dar und ist der Vertrag mit Zugang der Empfangsbestätigung
abgeschlossen.
Bei einer Buchung durch E-Mail wird dem Kunden ein für Carina Huber – DevelopDance
verbindliches Angebot unterbreitet, an welches Carina Huber – DevelopDance für 5 Werktage
gebunden ist. Innerhalb der offenen 5 Werktage kann der Kunde den Vertrag verbindlich
abschließen.
​
3. Preise / Preislisten
Die Preislisten sind auf der Homepage ersichtlich. Sämtliche Preise sind in Euro inklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
​
4. Bezahlung
Der Kurskostenbeitrag / Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zur Zahlung fällig, widrigenfalls die
Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist. Eine nicht rechtzeitige Bezahlung entbindet nicht
von der Zahlungspflicht.
​
5. Kündigung
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Kündigungen sind wie folgt möglich:
ABO1, ABO2 und ABO “unlimited“
Das ABO1 beinhaltet 1 Kurs pro Woche. Das ABO 2 beinhaltet 2 Kurse pro Arbeitswoche.
Beim ABO "unlimited“ können unlimitiert angebotene Kurse pro Arbeitswoche belegt werden.
Dies gilt nicht, sofern angebotene Kurse ausgebucht sind bzw. mangels Teilnehmer nicht
stattfinden. Die Teilnahme ist in der gebuchten Anzahl auch in unterschiedlichen Kursen
möglich. Ein Wechsel in andere Kurse ist bei Erwachsenenkursen zulässig. In jenen
Erwachsenenkursen, in welchen ein Tanzniveau / Tanzlevel Voraussetzung ist, entscheidet die
Trainingsleitung verbindlich darüber, ob das Tanzniveau vorhanden und somit eine Teilnahme
oder ein Wechsel zulässig ist.
Die Buchung eines Abo erfolgt gemäß Punkt 2 der AGB. In weitere Folge ist es zusätzlich
erforderlich, jeweils jene Kurse, an welchen man teilnimmt, gesondert zu buchen (entweder
über die Homepage von Carina Huber – DevelopDance oder über die App „FitbyWix).
Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines jeden Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist möglich.
​
10-er Abo
Die Tanzkarten verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie aufgebraucht sind bzw. laufen nach 4
Monaten automatisch aus. Ein Wechsel in andere Kurse ist bei Erwachsenenkursen zulässig. In
jenen Erwachsenenkursen, in welchen ein Tanzniveau / Tanzlevel Voraussetzung ist,
entscheidet die Trainingsleitung verbindlich darüber, ob das Tanzniveau vorhanden und somit
eine Teilnahme oder ein Wechsel zulässig ist.
Semesterabo (Kinder und Jugendliche)
Das Semesterabo gilt für 1 Schulsemester und ausschließlich für den gebuchten Kurs.
​
6. Absagen
Sollte ein Kunde Termine für gebuchte Kurse nicht einhalten können, sind diese abzusagen.
Eine Absage hat bis spätestens 24 Stunden vor Kursbeginn ausschließlich per E-Mail bzw.
WhatsApp zu erfolgen. Sofern nicht besuchte Kurstermine nicht in der erforderlichen Form
oder zu kurzfristig abgesagt werden, gelten diese als wahrgenommen und werden verbucht.
​
7. Leistungsänderung
Kurse kommen nur zustande, wenn sich mindestens 5 Kunden angemeldet und die
Kursteilnahme bezahlt haben. Bei weniger als 5 Kunden finden die Kurse nicht statt, wobei
bereits beglichene Beiträge zurückbezahlt werden. Bei einem Wechsel des Tanztrainers findet
der Tanzunterricht ordnungsgemäß statt und werden keine Kursgebühren rückvergütet.AGB Seite: 3
Bei Abwesenheit, Krankheit, beruflicher Belastung oder anderen Gründen, welche in der
Sphäre des Kunden liegen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
Sofern Carina Huber – DevelopDance (aus welchen Gründen auch immer) nicht in der Lage
ist, einen Kurs, der mit der erforderlichen Mindestanzahl gebucht ist, durchzuführen, wird
dieser in Absprache mit den Kunden zeitgerecht nachgeholt. Ist es infolge von gesetzlichen
Bestimmungen (zB Pandemie, Epidemie, etc) verboten, eine Veranstaltung / einen Tanzkurs
live durchzuführen, ist Carina Huber – DevelopDance berechtigt, die Veranstaltung / den
Tanzkurs online durchzuführen.
​
8. Haftungsausschluss
Carina Huber – DevelopDance übernimmt keine Aufsichtspflicht für minderjährige Kunden
vor und nach dem Tanzunterricht sowie vor und nach Veranstaltungen, die außerhalb der
Räumlichkeiten des Tanzstudios stattfinden. Für Wertgegenstände in der Garderobe wird keine
Haftung übernommen.
Carina Huber – DevelopDance übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Risiken und
die medizinische Eignung der Kunden im Zusammenhang mit der Teilnahme an den
Tanzkursen. Die Verantwortung zur vorherigen ärztlichen Überprüfung des
Gesundheitszustandes obliegt jedem Teilnehmer selbst. Mit der Anmeldung wird bestätigt, dass
der Kunde sich körperlich in einem entsprechenden Zustand befindet. Die Teilnahme erfolgt
auf eigenes Risiko.
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9. Foto / Film / Medienaufnahmen
Zu Werbezwecken wird von Carina Huber – DevelopDance Bild- und Videomaterial von den
Leistungen oder Veranstaltungen erstellt. Durch Teilnahme an einer Leistung oder an einer
Veranstaltung nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Fotografien und Videomaterial, auf
welchem er/sie abgebildet ist, zur Presseberichterstattung, in verschiedenen sozialen Medien
oder zu Publikationen auf der Homepage unter www.developdance.com veröffentlich werden.
Der Kunde stimmt hiermit der Veröffentlichung ausdrücklich zu.
Die Anfertigung von Bild- oder Videoaufnahmen durch den Kunden zu gewerblichen Zwecken
ist nicht gestattet.
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10. Rücktrittsrecht
Bei den von Carina Huber – DevelopDance angebotenen Leistungen handelt es sich um
Leistungen des § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen
und zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
erbracht werden. Dem Teilnehmer steht daher auch bei Online-Vertragsabschluss nach dem
FAGG kein Rücktrittsrecht zu (§ 18 Abs 1 Zif 10 FAGG).
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11. Datenschutz
Mit Vertragsabschluss stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass die von ihm angegebenen,
personenbezogenen Daten (Namen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,AGB Seite: 4
Geschlecht) zur Erfüllung der vom Teilnehmer ausgewählten Vertragsbeziehung (Kurswahl,
Vorschreibung des vereinbarten Entgelts, Zahlungsmittel etc) zu Informationen der
angemeldeten Kunden (über kursrelevante Informationen, Werbungen, Ankündigungen, etc)
verarbeitet werden. Jugendliche müssen zu einer rechtmäßigen Einwilligungserklärung das 14.
Lebensjahr vollendet haben und benötigen davor die Zustimmung eines obsorgeberechtigten
Elternteils.
Es besteht ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden
personenbezogenen Daten sowie die Berechtigung oder Löschung oder Einschränkung der
Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechtes gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf
Datenübertragbarkeit. Sollte eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich
auf Art. 6 Abs 1 a DSGVO beruhen, besteht das Recht, die Einwilligung jederzeit zu
widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Verarbeitung berührt wird. Weiters besteht ein Beschwerderecht bei einer
Aufsichtsbehörde. Unbeschadet von anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen
Rechtsbehelfen steht dem Teilnehmer das Recht auf Beschwerde gemäß § 24 f DSG idgF bei
der Datenschutzbehörde zu, sofern der Teilnehmer der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der
Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Datenaufbewahrung erfolgt nach den Grundsätzen der Datenvermeidung sowie
Datensparsamkeit.
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12. Alternative Streitbeilegung / Beschwerdeverfahren
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der
EU zu richten: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Carina Huber – DevelopDance wird sich
einem solchen Verfahren nicht unterwerfen.
​
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Als Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag liegt der Sitz
von Carina Huber – DevelopDance in 6900 Bregenz als vereinbart.
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis mit Carina Huber – DevelopDance resultierenden
Streitigkeiten unterliegen dem materiellen österreichischen Recht. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis
ist 6900 Bregenz.
 
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die
AGB geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Ungültigkeit der übrigen Vereinbarung
unberührt.
September 2023
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